Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hans Leins AG
3. Arbeitsbedingungen 3.1. Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt Leins AG dies dem Auftraggeber an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Auftraggeber gegenüber Leins AG keine Rechte geltend machen. Die Leins AG kann seine Kosten gemäss den vorliegenden AGB in Rechnung stellen. 3.2. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Auftraggeber der Leins AG nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung: 1) Wasser 2) Elektrische Energie 220 V / 380 V 3) Auf Verlangen von Leins AG: geeigneter Platz und/oder ein abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen 4) Hebe- und Verschiebevorrichtungen 3.3. Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden. 3.4. Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung der Leins AG Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist. 3.5. Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, ausser es sei mit Leins AG etwas anderes vereinbart worden. 3.6. Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden. Hans Leins AG Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 2 von 2 4.
4 .Warenlieferungen 4.1 Die Haftung von beschädigter Ware bei Lieferungen trägt der jeweilige Warenlieferant.
5. Preise 5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen. 5.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind 1) Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden. 2) Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den Leins AG anzuzeigen. 3) Vom Leins AG nicht zu vertretende Wartestunden, Reise und Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen. 4) Vom Auftraggeber gewünschte Ausführungsänderungen, Zusatzangebote oder -Bestellungen. 5.3. Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise. 5.4. Vom Leins AG nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Auftraggeber oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.
6. Regie- und Akkordarbeiten 6.1. Bei Regiearbeiten werden Arbeitsaufwand, Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet. 6.2. Das übliche Handwerkszeug ist im RegieTarif/Stundenansatz inbegriffen. 6.3. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet. 6.4. Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248*, 118/246* und 118/244* anzuwenden.
7. Fristen 7.1. Der Auftraggeber muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit die Leins AG die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen aufnehmen und/oder erbringen kann. 7.2. Der Leins AG sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen. 7.3. Die Leins AG sollte dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen dass er die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen kann, falls er das während seinen Arbeitsausführungen feststellt. 7.4. Wenn ein Termin aus Gründen, die Leins AG nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern. 7.5. Arbeitsunterbrüche, die von der Leins AG nicht vorhersehbar sind und vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen der Leins AG zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten und/oder Schäden.
8. Zahlungen 8.1 Aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren ist die Leins AG bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.
8.2. 30 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlagszahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist. 8.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst. 8.4. Der Leins AG kann gemäss Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
9. Abnahme des Werkes 9.1. Die Abnahme erfolgt durch eine Kontrolle des ausgeführten Werkes. In der Regel wird ein Protokoll über das Ergebnis der Prüfung durch die Bauleitung oder Bauherr erstellt. 9.2. Wenn keine oder unwesentliche Mängel festgestellt werden, gilt das Werk als abgenommen. In einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel von Leins AG behoben werden. 9.3. Die Abnahme wird zurückgestellt, wenn bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt werden. Innert einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel von Leins AG behoben werden. Nach der Mängelbehebung werden die beanstandeten Bauteile erneut gemäss Art. 9.1 dieser Allgemeinen Bedingungen abgenommen. 9.4. Das Werk gilt ohne Abnahme im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber als abgenommen. Innert 10 Tagen sind allfällige Mängel der Leins AG schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese innert dieser Frist nicht angezeigt werden. 9.5. Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme.
10. Haftung für Mängel/Gewährleistung 10.1. Es gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren. 10.2. Für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die Leins AG nicht zu vertreten hat, entstehen, haftet die Leins AG nicht. Im Weiteren lehnt die Leins AG jede Gewährleistung und jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Leins AG Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt. 10.3. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der DPL AG keinerlei Gewährleistung (SIA 118/248*, Art. 6.8).
10.4 Gewährleistung auf nicht sichtbare Mängel belaufen sich auf fünf Jahre ( 60 Monate )
11. Veröffentlichung Leins AG ist berechtigt, das Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen. DPL AG steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.
12. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s oder Inhalte eines Vertrages, zu dem diese AGB’s einen integralen Bestandteil bilden, ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken. 13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht 12.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung ergeben, ist der Geschäftssitz von Leins AG. Es steht der Leins AG jedoch auch das Recht zu, zuständige Gerichte am Ort des Auftraggebers anzurufen. Es gilt schweizerisches Recht.
Zürich 01.01.2021 Hans Leins AG