Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hans Leins AG

 

 

  1. Grundlagen 1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte von der Hans Leins AG, im Folgenden "Leins AG" genannt, mit seinem Vertragspartner, im Folgenden "AUFTRAGGEBER" genannt, abschliesst. 1.2. Für alle Unterlagen der Leins AG wie Angebote Zeichnungen, Pläne, Muster etc. verbleiben die Urheberrechte im Eigentum von Leins AG. Ohne schriftliche Zustimmung der Leins AG ist es untersagt, diese an Dritte weiterzugeben. Für Arbeiten, die nicht von der anbietenden Leins AG ausgeführt werden, ist es ohne schriftliche Zustimmung der Leins AG untersagt, diese Unterlagen zu verwenden. 1.3. Vertragsbestandteile und Rangfolge: Die unten aufgeführten Dokumente werden mit der Annahme des Angebotes zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht folgende Rangfolge der Dokumente vor: 1) Das Angebot der Leins AG mit den Beilagen 2) Die vorliegenden AGB’s: 3) SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/91 4) SIA 244 und 118/244* betreffend Kunststeinarbeiten 5) SIA 246 und 118/246* betreffend Natursteinarbeiten 6) SIA 248 und 118/248* betreffend Plattenarbeiten 7) Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes (SPV). Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des SPV.

 

  1. Fachtechnische Bedingungen 2.1. Beistellungen: Unter Beistellungen werden jegliche Unterlagen, Informationen, Pläne oder Muster bezeichnet, die der Auftraggeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter Leins AG zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zustellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, termingerecht fehlerfreie Beistellungen zuzustellen. Leins AG geht davon aus, dass Beistellungen fehlerfrei sind und unterzieht sie daher keiner Eingangsprüfung. Mehraufwendungen und Folgeschäden aus falschen oder fehlerhaften Beistellungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. 2.2 Die Angebotspreise verstehen sich auf bauseits erstelltem Grundputz, falls die Art der Untergründe nicht definiert ist und für Boden-, Wand und Treppenbeläge auf bauseits erstelltem Unterlagsboden beziehungsweise Überzug im Dünnbett verlegt. 2.3. Wenn Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden müssen, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und grossformatige Platten erfordern eine entsprechend erhöhte Oberflächen-Genauigkeit des Untergrundes. 2.4. Soweit möglich sollen Muster alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Dass die Farbnuance und das Herstellmass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen, kann bedingt durch den Brennprozess, nicht gewährleistet werden (SIA 248*, Art. 4.1.2.5). 2.5. Die erste Messung ist kostenlos, wenn vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich sind. Weitere Messungen werden in Rechnung gestellt (SIA 118/248*, Art. 2.2 bzw. 2.3). 2.6. Eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248*, Art. 6.7). Auch bei Verwendung des gleichen Fugenmaterials können zwischen Fugenmuster und fertigem Belag Farbdifferenzen auftreten (SIA 248*, Art. 4.3.2.2). 2.7. Der Verleger der Plattenbeläge leistet keinerlei Gewähr für Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt und keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge sind (SIA 118/248*, Art. 6.3). 2.8. Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie wartungsbedürftig sind (SIA 118/248*, Art. 6.6). Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen gewährleisten nicht die Dichtigkeit des Belages und haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses (SIA 248*, Art. 2.4.2). 2.9. Die Arbeitsstelle wird vom Leins AG besenrein abgegeben und die Beläge werden schwammgereinigt (SIA 118/248*, Art. 2.2). Die Reinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche ist entweder als besondere Leistung im Auftrag enthalten und entsprechend zu vergüten oder hat bauseits zu erfolgen. 2.10. Auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien gilt es zu beachten, dass keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248*, Art. 2.2.4). 2.11. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren. Reserveplatten müssen vom Auftraggeber zusätzlich verlangt und vergütet werden. 2.12. Für die Reinigung und Pflege der keramischen, Natur und Kunststein-Beläge gibt Leins AG dem Auftraggeber die entsprechenden Anleitungen ab.

 

 

3. Arbeitsbedingungen 3.1. Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt Leins AG dies dem Auftraggeber an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Auftraggeber gegenüber Leins AG keine Rechte geltend machen. Die Leins AG kann seine Kosten gemäss den vorliegenden AGB in Rechnung stellen. 3.2. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Auftraggeber der Leins AG nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung: 1) Wasser 2) Elektrische Energie 220 V / 380 V 3) Auf Verlangen von Leins AG: geeigneter Platz und/oder ein abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen 4) Hebe- und Verschiebevorrichtungen 3.3. Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden. 3.4. Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung der Leins AG Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist. 3.5. Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, ausser es sei mit Leins AG etwas anderes vereinbart worden. 3.6. Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden. Hans Leins AG Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 2 von 2 4.

 

4 .Warenlieferungen 4.1 Die Haftung von beschädigter Ware bei Lieferungen trägt der jeweilige Warenlieferant.

 

5. Preise 5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen. 5.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind 1) Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden. 2) Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den Leins AG anzuzeigen. 3) Vom Leins AG nicht zu vertretende Wartestunden, Reise und Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen. 4) Vom Auftraggeber gewünschte Ausführungsänderungen, Zusatzangebote oder -Bestellungen. 5.3. Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise. 5.4. Vom Leins AG nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Auftraggeber oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.

 

6. Regie- und Akkordarbeiten 6.1. Bei Regiearbeiten werden Arbeitsaufwand, Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet. 6.2. Das übliche Handwerkszeug ist im RegieTarif/Stundenansatz inbegriffen. 6.3. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet. 6.4. Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248*, 118/246* und 118/244* anzuwenden.

 

7. Fristen 7.1. Der Auftraggeber muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit die Leins AG die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen aufnehmen und/oder erbringen kann. 7.2. Der Leins AG sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen. 7.3. Die Leins AG sollte dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen dass er die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen kann, falls er das während seinen Arbeitsausführungen feststellt. 7.4. Wenn ein Termin aus Gründen, die Leins AG nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern. 7.5. Arbeitsunterbrüche, die von der Leins AG nicht vorhersehbar sind und vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen der Leins AG zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten und/oder Schäden.

 

8. Zahlungen 8.1 Aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren ist die Leins AG bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.

8.2. 30 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlagszahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist. 8.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst. 8.4. Der Leins AG kann gemäss Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

 

9. Abnahme des Werkes 9.1. Die Abnahme erfolgt durch eine Kontrolle des ausgeführten Werkes. In der Regel wird ein Protokoll über das Ergebnis der Prüfung durch die Bauleitung oder Bauherr erstellt. 9.2. Wenn keine oder unwesentliche Mängel festgestellt werden, gilt das Werk als abgenommen. In einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel von Leins AG behoben werden. 9.3. Die Abnahme wird zurückgestellt, wenn bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt werden. Innert einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel von Leins AG behoben werden. Nach der Mängelbehebung werden die beanstandeten Bauteile erneut gemäss Art. 9.1 dieser Allgemeinen Bedingungen abgenommen. 9.4. Das Werk gilt ohne Abnahme im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber als abgenommen. Innert 10 Tagen sind allfällige Mängel der Leins AG schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese innert dieser Frist nicht angezeigt werden. 9.5. Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme.

 

10. Haftung für Mängel/Gewährleistung 10.1. Es gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren. 10.2. Für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die Leins AG nicht zu vertreten hat, entstehen, haftet die Leins AG nicht. Im Weiteren lehnt die Leins AG jede Gewährleistung und jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Leins AG Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt. 10.3. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der DPL AG keinerlei Gewährleistung (SIA 118/248*, Art. 6.8).

10.4 Gewährleistung auf nicht sichtbare Mängel belaufen sich auf fünf Jahre ( 60 Monate )

 

11. Veröffentlichung Leins AG ist berechtigt, das Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen. DPL AG steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.

  1.  

12. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s oder Inhalte eines Vertrages, zu dem diese AGB’s einen integralen Bestandteil bilden, ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken. 13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht 12.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung ergeben, ist der Geschäftssitz von Leins AG. Es steht der Leins AG jedoch auch das Recht zu, zuständige Gerichte am Ort des Auftraggebers anzurufen. Es gilt schweizerisches Recht.

 

 

 

 

 

 

Zürich 01.01.2021 Hans Leins AG

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